Anträge und Mitteilungen
Gebühren/Beiträge
§9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss oder der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bei der Verwendung von Wasserzählern mit
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Nenndurchfluss Qn |
Dauerdurchfluss Q3 |
Grundgebühr |
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| bis |
2,5 m³/h |
4 m³/h |
64,20 €/Jahr |
| bis |
6 m³/h |
10 m³/h |
160,50 €/Jahr |
| bis |
10 m³/h |
16 m³/h |
256,80 €/Jahr |
| bis |
15 m³/h |
25 m³/h |
401,25 €/Jahr |
| bis bzw. über |
25 m³/h |
40 m³/h |
642,00 €/Jahr |
(3) 1Die Grundgebühr für die Miete beweglicher Wasserzähler (z.B. Standrohre) beträgt unabhängig von der Zählergröße inklusiver der gesetzlichen Umsatzsteuer 2,14 € (2,00 € netto) pro angefangenem Miettag. 2Zusätzlich wird für jede Miete eine pauschale Verwaltungsgebühr von 21,40 € (20,00 € netto) und pro Kubikmeter entnommenen Wassers die Verbrauchsgebühr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erhoben.
§10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 2,54 € (2,37 € netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(3) 1Wird ein mit einem Anschluss versehenes Grundstück bebaut, so beträgt die pauschale Bereitstellungsgebühr 16,05 € (15,00 € netto) pro angefangenen Monat. 2In der Bereitstellungsgebühr nach Satz 1 ist die Verbrauchsgebühr enthalten.
Beitrag für Neuanschluss (abweichende Beiträge für Altanschlüsse)
Berechnung nach Grundstücksfläche und Geschossfläche
§ 5 Abs. 1 BGS: „Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.“
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
| pro m2 Grundstücksfläche | 2,12 € (1,98 € netto) |
§ 6 Abs. 2 BGS: Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- und Geschossflächen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
| pro m2 Grundstücksfläche | 1,75 € (1,64 € netto) |
§ 5 Abs. 2 BGS: „Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkon, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.“
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
| pro m2 Geschossfläche | 10,24 € (9,57 € netto) |
§ 6 Abs. 2 BGS: Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- und Geschossflächen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
| pro m2 Geschossfläche | 8,58 € (8,02 € netto) |
Nähere Angaben entnehmen Sie bitte aus der Beitrags- und Gebührensatzung §§4 ff zur Wasserabgabesatzung.
Berechnungsbeispiel für ein Wohnhaus im Baugebiet -> als Download im Anschluss
Grundstücksfläche:
700 m²
Geschossfläche
300 m² (z. B. Keller-, Erd- und Dachgeschoss)
§8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) 1Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, pauschal nach den folgenden Einheitssätzen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten:
1. Hausanschlussleitung bis Außenmauer des anzuschließenden Gebäudes bzw. bis zum Wasserzähler pro lfdm:
| a) | ohne Bodenaustausch pro Meter | 76,39 € (71,39 € netto) |
| b) | mit Bodenaustausch bzw. Pressung | 145,24 € (135,74 € netto) |
| c) | werden alle notwendigen Erdarbeiten vom Grundstückseigentümer ausgeführt | 20,81 € (19,45 € netto) |
2.
| Kernbohrung, Futterrohr- oder Schutzrohreinbau, Verbindungsteile, Wasserzählerbügel mit dazugehörigen Armaturen und Bauwasseranschluss: | 988,47 € (923,80 € netto) |
| Werden Kernbohrung, Futterrohr- oder Schutzrohreinbau nach den anerkannten Regeln der Technik in Eigenleistung erstellt, erfolgt ein Abschlag in Höhe von | 133,75 € (125,00 € netto) |
| Wird kein Bauwasseranschluss benötigt, erfolgt ein Abschlag in Höhe von | 149,80 € (140,00 € netto) |