
Anträge und Mitteilungen
Installateurverzeichnis
SEPA
Gebühren / Beiträge
Grundgebühr: § 9a BGS/WAS
die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
bis QN 2,5 (normaler Hauswasseranschluss) 60,00 €/Jahr
bis QN 6 87,00 €/Jahr
Verbrauchsgebühr: § 10 BGS/WAS
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.
Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,45 €/m³
Genauere Angaben ersehen sie aus der Beitrags-u. Gebührensatzung (im Anschluss als Download)
Beitrag für Neuanschluss (abweichende Beiträge für Altanschlüsse)
Berechnung nach Grundstücksfläche und Geschossfläche
§ 5 Abs. 1 BGS: "Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von
mindestens 2.500 m³ Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt."
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt pro m² Grundstücksfläche 1,98 €
§ 5 Abs. 2 BGS: "Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die
Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht
für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkon, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Geäbudefluchtlinie hinausragen."
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt pro m² Geschossfläche 9,57 €
Nähere Angaben entnehmen Sie bitte aus der Beitrags- und Gebührensatzung §§4 ff
zur Wasserabgabesatzung.
Berechnungsbeispiel für ein Wohnhaus im Baugebiet -> als Download im Anschluss
Grundstücksfläche:
700 m²
Geschossfläche
300 m² (z. B. Keller-, Erd- und Dachgeschoss)
§ 8 BGS: "Der Aufwand für die Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS
sowie für die Herstellung von Wasserzählerschächten, ist, mit Ausnahme des Aufwands, der sich im öffentlichen
Straßengrund befindet, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung der Grundstückanschlüsse i. S.
des § 3 WAS ist pauschal mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, wie folgt zu erstatten:
1. Hausanschlussleitung bis Außenmauer des anzuschließenden Gebäudes pro lfdm:
a) ohne Bodenaustausch 66,98 €/lfdm
b) mit Bodenaustausch oder durch Pressung 115,54 €/lfdm
c) werden alle notwendigen Erdarbeiten vom Grundstückseigentümer ausgeführt 19,45 €/lfdm
2. Mauerdurch- oder Bodenaufbruch, Mauerdurchführung, Verbindungsteile,
Wasserzählerbügel mit dazugehörigen Armaturen und Bauwasseranschluss 748,57 €