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Installateurverzeichnis
SEPA
Gebühren / Beiträge
Grundgebühr: § 9a BGS/WAS
die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet.
bis QN 2,5 (normaler Hauswasseranschluss) 60,00 €/Jahr
bis QN 6 87,00 €/Jahr
Verbrauchsgebühr: § 10 BGS/WAS
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.
Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,45 €/m³
Genauere Angaben ersehen sie aus der Beitrags-u. Gebührensatzung (im Anschluss als Download)
§9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss oder der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss Qn |
Dauerdurchfluss Q3 |
Grundgebühr |
|
bis |
2,5 m³/h |
4 m³/h |
60,00 €/Jahr |
bis |
6 m³/h |
10 m³/h |
150,00 €/Jahr |
bis |
10 m³/h |
16 m³/h |
240,00 €/Jahr |
bis |
15 m³/h |
25 m³/h |
375,00 €/Jahr |
bis bzw. über |
25 m³/h |
40 m³/h |
600,00 €/Jahr |
(3) 1Die Grundgebühr für die Miete beweglicher Wasserzähler (z.B. Standrohre) beträgt unabhängig von der Zählergröße 2,00 € pro angefangenem Miettag. 2Zusätzlich wird für jede Miete eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20,00 € und pro Kubikmeter entnommenen Wassers die Verbrauchsgebühr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erhoben.
§10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,79 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(3) 1Wird ein mit einem Anschluss versehenes Grundstück bebaut, so beträgt die pauschale Bereitstellungsgebühr 15,00 € pro angefangenen Monat. 2In der Bereitstellungsgebühr nach Satz 1 ist die Verbrauchsgebühr enthalten.
Beitrag für Neuanschluss (abweichende Beiträge für Altanschlüsse)
Berechnung nach Grundstücksfläche und Geschossfläche
§ 5 Abs. 1 BGS: "Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von
mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt."
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt pro m² Grundstücksfläche 1,98 €
§ 5 Abs. 2 BGS: "Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die
Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht
für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkon, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Geäbudefluchtlinie hinausragen."
§ 6 Abs. 1 BGS: Der Beitrag beträgt pro m² Geschossfläche 9,57 €
Nähere Angaben entnehmen Sie bitte aus der Beitrags- und Gebührensatzung §§4 ff
zur Wasserabgabesatzung.
Berechnungsbeispiel für ein Wohnhaus im Baugebiet -> als Download im Anschluss
Grundstücksfläche:
700 m²
Geschossfläche
300 m² (z. B. Keller-, Erd- und Dachgeschoss)
§8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, pauschal nach den folgenden Einheitssätzen zu erstatten:
1. Hausanschlussleitung bis Außenmauer des anzuschließenden Gebäudes
bis zum Wasserzähler pro lfdm:
a) | ohne Bodenaustausch pro Meter netto | 71,39 € |
b) | mit Bodenaustausch bzw. Pressung netto | 135,74 € |
c) | werden alle notwendigen Erdarbeiten vom Grundstückseigentümer ausgeführt | 19,45 € |
2. Kernbohrung, Futterrohr- oder Schutzrohreinbau, Verbindungsteile, Wasserzählerbügel mit dazugehörigen Armaturen und Bauwasseranschluss: 923,80 €
Werden Kernbohrung, Futterrohr- oder Schutzrohreinbau nach den anerkannten Regeln der Technik in Eigenleistung erstellt,
erfolgt ein Abschlag in Höhe von 125,00 €
Wird kein Bauwasseranschluss benötigt, erfolgt ein Abschlag in Höhe von 140,00 €